Aus der Stiftungsurkunde:

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert die Wissenschaft und Forschung sowie die Bildung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete im In- und Ausland.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Information und Bildung im Arbeitsrecht, ...
  2. sonstige Veranstaltungen zum Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis, insbesondere systematisches Erfassen von Problemen der Praxis und rechtliche Aufarbeitung,
  3. Veranstaltungen zur Pflege und Weiterentwicklung des Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete,
  4. Forschungsprojekte,
  5. Vergabe von Stipendien und Preisen sowie finanzielle Förderung wissenschaftlicher Arbeiten,
  6. Förderung von Studenten- und Dozentenaustausch mit dem Ausland.

Der Stiftung steht es frei, die tatsächliche Durchführung von Veranstaltungen einer gemeinnützigen GmbH zu überlassen. Die Maßnahmen müssen nich in gleichem Maße und nicht gleichzeitig verwirklicht werden.

(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuebegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den tiftungszweck nach Absätzen 1 und 2 fördern.